Veränderungsverfahren

Die praktische Denkmalpflege umfasst die laufende Betreuung von Restaurierungen, die Konservierung und Instandhaltung von denkmalgeschützten Objekten und legt den Rahmen für mögliche bauliche Veränderungen fest.

Bauliche Veränderungen sind auch bei denkmalgeschützten Objekten in gewissem Rahmen möglich. Das Bundesdenkmalamt bemüht sich, gemeinsam mit den Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern individuelle Lösungen zu finden. Beabsichtigte Veränderungen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnten, bedürfen laut Denkmalschutzgesetz (DMSG) einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.

Um Verzögerungen und unnötige Kosten für Planungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der zuständigen Bundeslandabteilung im Bundesdenkmalamt in Verbindung zu setzen.

Jede Maßnahme, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines denkmalgeschützten Objektes beeinflussen könnte, stellt eine Veränderung im Sinne des § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz dar.

Die Durchführung einer solchen Veränderung bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Abs.1 Denkmalschutzgesetz. Das Verfahren wird über Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers eingeleitet. Es fällt keine Gebühr an.

Zu beachten ist, dass auch Restaurierungen den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Baudenkmals beeinflussen können und daher ebenfalls bewilligungspflichtig sind. Die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes ist unabhängig von Genehmigungen nach anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel  Bau- und Gewerbevorschriften) einzuholen.

Denkmale werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Denkmaleigenschaften immer objektspezifisch behandelt. Es empfiehlt sich daher, in einem möglichst frühen Planungsstadium Kontakt mit dem Bundesdenkmalamt aufzunehmen.

Zuständig ist die Abteilung für jenes Bundesland, in dem sich das denkmalgeschützte Objekt befindet. Ausführliche Vorinformationen stehen in den Standards der Baudenkmalpflege zur Verfügung.

Als Grundlage für die Planung und behördliche Entscheidung können unterschiedliche Methoden der Bestandsaufnahme notwendig sein (zum Beispiel Bauaufnahme, archäologische, restauratorische, bauhistorische und/oder bautechnische Untersuchungen). Sind mit der Durchführung von Voruntersuchungen Eingriffe in die Substanz oder Auswirkungen auf das Erscheinungsbild verbunden, so sind diese bewilligungspflichtig!

Der Antrag wird in der Regel an die für das jeweilige Bundesland zuständige Abteilung gerichtet. Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes ergeht an den/ dieProjektwerber:in oder dessen/deren Vertreter:in.

Der Antrag kann als frei formuliertes Schreiben oder mittels Antragsformular eingebracht werden.

Außerdem steht Ihnen ab sofort auch das neue Online-Formular zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass das Online-Formular vorerst nur für Anträge an die Landeskonservatorate für Steiermark, Vorarlberg und Wien zur Verfügung steht. Sobald die Online-Einbringung in ganz Österreich genutzt werden kann, informieren wir Sie an dieser Stelle.

Eine verpflichtende Verwendung der Formulare besteht nicht, sie ermöglichen jedoch eine effizientere Bearbeitung Ihres Antrags.

ACHTUNG ! Das Online-Formular ist derzeit nur für die Bundesländer Steiermark, Vorarlberg und Wien verfügbar. Für alle anderen Bundesländer besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Antrag als frei formuliertes Schreiben oder mittels Antragsformular (PDF) einzubringen.

Zusendung des Antragsschreibens/Antragsformulars samt Unterlagen in Papierform. Analog sind an die in Wien ansässigen Abteilungen zwei beziehungsweise an die nicht in Wien ansässigen Abteilungen drei Planparien zu übermitteln.

Zusendung des Antragsschreibens/Antragsformulars (mit elektronischer Signatur bzw. Scan des unterfertigten Antrags) samt Unterlagen im pdf-Format. Bei digitalem Antrag ist zur Langzeitarchivierung außerdem die postalische Übermittlung einer Planparie in Papierform erforderlich (ab Format A3).

Für Anträge an die Landeskonservatorate für Steiermark, Vorarlberg und Wien steht Ihnen ab sofort auch ein Online-Formular zur Verfügung. Alle Unterlagen, die dem Antrag anzuschließen sind, können direkt im Formular hochgeladen werden.

Eine verpflichtende Verwendung des Formulars besteht nicht, es ermöglicht jedoch eine effizientere Bearbeitung Ihres Antrags.

Bitte beachten Sie, dass Sie für den Antrag per Online-Formular eine elektronische Signatur benötigen.

Bei digitalem Antrag ist zur Langzeitarchivierung außerdem die postalische Übermittlung einer Planparie in Papierform erforderlich (ab Format A3).

(Hinweis: Sobald das Online-Formular für Anträge in ganz Österreich genutzt werden kann, informieren wir Sie an dieser Stelle.)

  • Objektadresse
  • Name und Adresse des/der Projektwerber/in beziehungsweise dessen/deren Vertreter/in und gegebenenfalls Eigentümer/in
  • Zusammenfassung der geplanten Maßnahme/n
  • Gründe für die beabsichtigte/n Maßnahme/n
  • Angaben zu angeschlossenen Unterlagen
  • Angaben zu bereits eingeholten beziehungsweise erteilten Genehmigungen

Zur denkmalfachlichen Beurteilung der beantragten Veränderung können technische und administrative Unterlagen notwendig sein (Erläuterungen).

Art, Inhalt und Umfang der Unterlagen sind möglichst frühzeitig mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären und können Folgendes umfassen:

Technische Unterlagen: Untersuchungsbericht / Gutachten, Bestandspläne, Raumbuch, Einreichplan Bundesdenkmalamt, Einreichplan Baubehörde, Projektbeschreibung, Maßnahmenliste (Maßnahmen), Maßnahmenkonzept, Projektraumbuch, Skizze/Fotomontage/Visualisierung, Sonstiges

Administrative Unterlagen: Vollmacht des/der Projektwerbers/in, Grundbuchsauszug, Sonstiges

Es darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung mit den geplanten Maßnahmen begonnen werden. Die Bewilligung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Das Bundesdenkmalamt nimmt eine Interessensabwägung vor. Dabei werden die für eine unveränderte Erhaltung des denkmalgeschützten Objektes vorliegenden Gründe gegenüber jenen Argumenten abgewogen, die für seine Veränderung sprechen.

Mängel im Antrag, zum Beispiel bei fehlenden Unterlagen, führen zu einem Verbesserungsauftrag an den/die Projektwerber:in.

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes kann dem Antrag zur Gänze oder teilweise stattgeben bzw. diesen abweisen. Darüber hinaus können darin Auflagen, Befristungen (zum Beispiel bei temporären Maßnahmen) sowie Bestimmungen zu Detailmaßnahmen festgelegt sein.

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