Denkmalschutz

Der Begriff „Denkmal“ umfasst ein weites Spektrum, vom steinzeitlichen Gräberfeld bis zum Wohnbau der klassischen Moderne, vom Römerlager bis zum Barockstift, von der Wegkapelle bis zum historischen Industriebau und vom Ortsensemble bis zur Heiligenfigur (siehe dazu §1 Denkmalschutzgesetz).

Alte Bausubstanz hat kulturellen, aber auch wirtschaftlichen Wert. Sie trägt wesentlich zu unserer Lebensqualität bei und ist Teil unserer Geschichte und Identität. Weil sie einmalig und besonders ist, kann man sie – einmal zerstört – auch nicht wiederherstellen. Es gilt daher, die Hinterlassenschaften zu erhalten, zu pflegen und mit Leben zu erfüllen. Der Denkmalschutz hilft, dieses kulturelle Erbe gemeinsam mit den Menschen, die in der Region leben, zu bewahren.

Das Bundesdenkmalamt ist die zuständige Behörde in Österreich, die nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes die Unterschutzstellungen durchführt.

Lediglich dem Landeshauptmann steht ein Antragsrecht auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (Stellung unter Denkmalschutz) zu.

Das Bundesdenkmalamt hat unbewegliche Denkmale, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste zu erfassen und diese Liste öffentlich bekanntzumachen. In der Regel geschieht dies durch einen Eintrag auf der Website des Bundesdenkmalamtes im sogenannten Denkmalverzeichnis. Diese Liste ist rechtlich nicht verbindlich.

Bei unbeweglichen Denkmalen ist der Denkmalschutz auch im Grundbuch ersichtlich. Die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchdaten. Damit sind keine weiteren Rechtsfolgen (Belastungen) verbunden. Für bewegliche Denkmale gelten diese Vorschriften nicht.

Ein von Menschen geschaffener Gegenstand, der von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist, kann vom Bundesdenkmalamt zum „schützenswerten Denkmal“ erklärt werden, wenn dessen Erhaltung im „öffentlichen Interesse“ gelegen ist.

Weiterführende Informationen

Ich bin Student:in und schreibe eine Arbeit (Diplomarbeit, Dissertation, Seminararbeit) über das Gebäude / Künstler:in / Architekt:in.

  • Ich möchte Einsicht in die Akten des Bundesdenkmalamtes über dieses Gebäude / diese Gebäude nehmen. Können Sie mir bitte die Akten heraussuchen?
  • Ich interessiere mich für ein Gebäude und möchte gerne den Unterschutzstellungsbescheid sehen. Können Sie mir diesen bitte zusenden ?

Allen Parteien steht grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu. Diese kann nur in bestimmten Fällen verweigert werden. Beteiligten oder Interessierten steht dieses Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Diese benötigen eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers, um zum Beispiel Einsicht in den Akt des Bundesdenkmalamtes nehmen zu können oder damit ein Unterschutzstellungsbescheid übermittelt werden darf.

Nach Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erwächst die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt das Denkmal den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.

Die Tatsache, dass ein geschütztes Denkmal vorliegt, wird im Grundbuch ersichtlich gemacht. Die Eintragung des Denkmalschutzes im Grundbuch ist eine zusätzliche Information zu den Grundbuchdaten. Damit sind keine weiteren Rechtsfolgen (Belastungen) verbunden.

Bauliche Veränderungen sind auch bei denkmalgeschützten Objekten in gewissem Rahmen möglich. Das Bundesdenkmalamt bemüht sich, gemeinsam mit den Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern individuelle Lösungen zu finden.

Beabsichtigte Veränderungen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnten, bedürfen laut Denkmalschutzgesetz einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.

Um Verzögerungen und unnötige Kosten für Planungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Bundesdenkmalamt in Verbindung zu setzen.

Durch den Denkmalschutz wird die bisherige Nutzung nicht eingeschränkt. Die Weitergabe eines Denkmals (zum Beispiel durch Verkauf oder Schenkung) ändert nichts am Denkmalschutz. Dem Bundesdenkmalamt sind lediglich die Daten der neuen EigentümerInnen oder des neuen Eigentümers mitzuteilen und die neuen Verfügungsbefugten sind auf den Denkmalschutz hinzuweisen. Es besteht für die Eigentümerin oder den Eigentümer keine Verpflichtung, das Denkmal öffentlich zugänglich zu machen.

Der Denkmalschutz ändert auch nichts daran, dass die Durchführung von archäologischen Grabungen auf einem Grundstück von der zivilrechtlichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers abhängig ist.

Bei Baudenkmalen besteht – so wie bei allen anderen Bauten - die Verpflichtung zur Erhaltung in einem ordnungsgemäßen Zustand, wie es auch in den Bauordnungen vorgesehen ist. Darüber hinaus können Bau- oder Restaurierungsmaßnahmen vom Bundesdenkmalamt nicht aufgetragen werden.

Das Bundesdenkmalamt kann Restaurierungsarbeiten, denkmalspezifische Maßnahmen, Voruntersuchungen sowie Arbeiten und Maßnahmen im Sinne der Denkmalpflege an unter Denkmalschutz stehenden Objekten fördern.

Bei Denkmalen, die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle und dgl. verändert oder zerstört wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmals verloren haben, kann auf Antrag oder von Amts wegen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Denkmalschutz aufgehoben und festgestellt werden, dass kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr besteht.

Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die Beweggründe sind von Antragstellerseite entsprechend nachzuweisen. Vor der Erteilung der Zerstörungsbewilligung ist der Denkmalbeirat zu hören.

Bei Ensembles besteht zwischen den einzelnen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (zum Bespiel Kleindenkmalen) ein geschichtlicher, künstlerischer und/oder kultureller Zusammenhang. Diese gewachsene Beziehung schafft eine Einheit, die für sich einen besonderen Wert darstellt und deren Erhaltung als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Gesetzgeber wollte die Möglichkeit schaffen, auch historisch gewachsene Zusammenhänge bewahren zu können. Wenn dieser Zusammenhang von so hoher geschichtlicher, künstlerischer und/oder sonstiger kultureller Bedeutung ist (so lautet die Formulierung im Denkmalschutzgesetz), dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird eine Ensemble-Unterschutzstellung durchgeführt. In der praktischen Anwendung der Denkmalpflege besteht kein Unterschied zwischen Ensemble-Schutz und Einzel-Denkmalschutz. In Österreich gibt es derzeit rund 80 denkmalgeschützte Ensembles von unterschiedlicher Größe.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes wurden bereits 1920 als gesamtstaatliche Aufgabe verankert und durch die Kompetenzverteiltung (in Kraft getreten zum 1.10.1925) in Gesetzgebung und Vollziehung in Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG dem Bund zugewiesen.

Denkmalschutz als Bundeskompetenz und Naturschutz als Landeskompetenz sind zwei verschiedene Agenden. Dem Bundesdenkmalamt wurde durch eine Verfassungsbestimmung die Kompetenz zur Unterschutzstellung von 56 Park- und Gartenanlagen mit ihren pflanzlichen Bestandteilen unter Denkmalschutz zu stellen.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes wurden bereits 1920 als gesamtstaatliche Aufgabe verankert und durch die Kompetenzverteiltung (in Kraft getreten zum 1.10.1925) in Gesetzgebung und Vollziehung in Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG dem Bund zugewiesen.

Der Ortsbildschutz fällt in die Kompetenz der Länder. Ortsbildschutz ist für das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden und für Orts- und Stadtbilder zuständig. Dabei geht es (je nach landesspezifischer Regelung) um eine in sich stimmige Gesamterscheinung, in der auch die Gestaltung von Neubauten oder Freiflächen, eine wesentliche Rolle spielen.

Der Denkmalschutz erfasst die historischen Bauten insgesamt, also auch das Innere, und achtet somit darauf, dass die Substanz dessen, was das kulturelle Erbe ausmacht, nicht verloren geht.

Bauordnung (Kompetenz der Länder) und Denkmalschutzrecht (Kompetenz des Bundes) sind parallele Zuständigkeiten: Die Bauwerberin oder der Bauwerber benötigt im Fall einer geplanten Veränderung eines Denkmals sowohl eine Bewilligung der Baubehörde, als auch eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.

Die Baubehörde hat dabei die Bestimmungen der jeweiligen Bauordnung anzuwenden und das Bundesdenkmalamt die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Dabei kann es vorkommen, dass eine Behörde die Bewilligung erteilt und die andere Behörde die Bewilligung versagt. Die Bauwerbenden können ihr Vorhaben aber erst verwirklichen, wenn sie beide Bewilligungen erhalten haben.

Um für die Bauwerbenden eine möglichst schnelle und unkomplizierte Abwicklung zu ermöglichen, sind beide Behörden um eine gute Zusammenarbeit bemüht. Das Bundesdenkmalamt hebt beim Denkmalschutzverfahren keine Gebühren ein.

Die UNESCO verlangt, dass alle Welterbe-Regionen bestens geschützt werden. Dazu gehört insbesondere der Denkmalschutz.

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